Wochenspiegel

Corona-Regeln

Die Polizei stellt fest, dass immer mehr Veranstaltungen (Kirmes, Fußballspiele, Geburtstage, Konzerte, Freizeitaktivitäten,…) stattfinden und dass die Corona-Regeln zunehmend nachlässiger beachtet werden.

Der Minister hat zwar gewisse Lockerungen erlassen, jedoch den lokalen Behörden die Möglichkeit gegeben, bei Bedarf Verschärfungen zu beschließen. In diesem Kontext hat der Provinzgouverneur die Regeln zum Tragen der Maske ausgeweitet bzw. verdeutlicht.

Auch wenn sämtliche Regeln anwendbar sind, möchten Staatsanwaltschaft und Polizei insbesondere folgende Gesetzesvorgaben zitieren:

Ministerieller Erlass vom 8. Oktober– Artikel 5 zur Bewirtung von Kunden: Tische werden so angeordnet, dass ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen ihnen gewährleistet ist, es sei denn, sie sind durch eine Plexiglasscheibe oder eine gleichwertige Alternative mit einer Mindesthöhe von 1,8 m voneinander getrennt; Im Restaurant sind höchstens zehn Personen pro Tisch erlaubt. In anderen Ausschankstätten sind maximum vier Personen pro Tisch erlaubt; Nur Sitzplätze an den Tischen sind erlaubt; Jeder Kunde muss an seinem Tisch sitzen bleiben; Service- und Küchenpersonal muss eine Schutzmaske oder, wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, einen Gesichtsschild tragen; Bedienung an der Theke ist nicht erlaubt, außer in Einpersonenbetrieben unter Einhaltung eines Abstands von 1,5 m; Die Restaurants dürfen zwischen ihrer gewöhnlichen Öffnungszeit und 01.00 Uhr geöffnet sein; Die anderen Ausschankstätten dürfen hingegen im Zeitraum zwischen ihrer gewöhnlichen Öffnungszeit bis 23.00 Uhr geöffnet bleiben. Hier hat jedoch die lokale Autorität die Möglichkeit einen früheren Ladenschluss aufzuerlegen. Ab dieser auferlegten Uhrzeit, müssen die besagten Ausschankstätten mindestens bis 06.00 Uhr morgens geschlossen bleiben.

Erlass der Provinz Lüttich vom 1. Oktober über das Tragen von Masken: Artikel 1 – Sobald es nicht möglich ist einen Abstand von 1,5 m zwischen den Personen zu wahren, sowie an den im vorliegenden Erlass festgelegten Orten und Umständen ist das Bedecken von Mund und Nase mit einer Maske oder anderen Alternativen aus Stoff ab 12 Jahren verpflichtet. Wenn dies aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, ist das Tragen eines Gesichtsschilds verpflichtend; Artikel 2 – Unbeschadet einer restriktiven kommunalen Regelung ist das Tragen einer Maske eine Stunde vor und eine Stunde nach den üblichen Schulbeginn- und Schulschlusszeiten in unmittelbarer Nähe von allen Eingängen zu Kindergärten, Grundschulen, Sekundarschulen, Hochschulen und Universitäten obligatorisch; Artikel 3 – Das Tragen einer Maske ist obligatorisch auf Märkten, Flohmärkten und Jahrmärkten;

Artikel 4 – In Warteschlangen ist das Tragen einer Maske obligatorisch; Artikel 5 – Das Tragen einer Maske ist bei Veranstaltungen, Vorführungen, organisierten Aktivitäten (einschließlich ziviler Eheschließungen, Beerdigungen und Einäscherungen, kollektiver Ausübung des Klubs und kollektiver Ausübung nichtkonfessionellen moralischen Beistands und Aktivitäten innerhalb einer philosophischen nichtkonfessionellen Vereinigung) und statischen Kundgebungen, die auf der öffentlichen Straße stattfinden, verpflichtend;

Artikel 6 – Jeder, der an einer Sportveranstaltung, sei es auf der öffentlichen Straße oder in einer Infrastruktur sowohl innen als auch im Freien beiwohnt, muss, sobald er das Gelände betritt, und während der gesamten Dauer der Veranstaltung eine Maske tragen. Diese Verpflichtung betrifft auch die Teilnehmer der sportlichen Tätigkeit, wenn sie diese nicht ausüben.

Die vollständigen Gesetzestexte finden Sie auf der Facebookseite der Eifelpolizei sowie der Polizeizone Weser-Göhl.

Die Polizei wird die Einhaltung der Regeln durch Betreiber, Veranstalter, Kunden und Besucher mit gezielten Kontrollen streng überwachen und gegebenenfalls protokollieren.

Privatleute, die sich nicht an die geltenden Regeln halten, haben mit einem Bußgeld von 250€ zu rechnen. Betreiber von Wirtschaften, Restaurants, …, die die auferlegten Regeln missachten, wird ein Bußgeld von 750€ auferlegt.

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