Straßenverkehrsordnung
Ostbelgien. – Seit dem 1. Juli diesen Jahres gibt es neue Regeln für die Nutzung von E-Rollern auf den öffentlichen Straßen. E-Roller-Fahrer unterliegen im Regelfall immer den Regeln des Radfahrers, müssen sich also auf der Straße oder einem eingezeichneten Radweg aufhalten. Auf einem Bürgersteig darf man den Roller ausschließlich schieben. Im öffentlichen Straßenverkehr muss der Fahrer des E-Rollers außerdem mindestens 16 Jahre alt sein. Nur in verkehrsberuhigten Bereichen, Begegnungszonen, Fußgängerzonen oder Spielstraßen dürfen auch jüngere Personen mit einem E-Roller fahren. Außerdem ist es verboten, eine zweite Person auf dem Roller mitzunehmen.
E-Roller dürfen nur dort abgestellt werden, wo sie andere Verkehrsteilnehmer nicht behindern oder gefährden.
Des Weiteren müssen E-Roller mit einigen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein: So braucht ein E-Roller beispielsweise einen Rückstrahler; eine seitliche Kennzeichnung (durch einen reflektierenden Streifen am Fußraster, oder Reflektoren an den Reifen); eine Klingel, die im Umkreis von 20 Metern zu hören sein muss; und ausreichend starke Bremsen.

